Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1. Der Verlag behält sich nach freiem Ermessen vor, Anzeigen- oder Beilagenaufträge anzunehmen oder abzulehnen. Bei Anzeigenabschlüssen behält sich der Verlag die Annahme oder Ablehnung einzelner Anzeigentexte vor. Er kann die Annahme oder Ablehnung auf die Anwendung einheitlicher Grundsätze wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form der Anzeige stützen. Auch bei Anzeigen, die von Verlagsvertretern oder von sonstigen Annahmestellen vorgenommen werden, steht dem Verlag das Recht der Ablehnung zu. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Fest erteilte Aufträge können nicht abbestellt werden, auch nicht, wenn die innere Einteilung, die Ausstattung, der Umfang, der Titel oder die Besitzverhältnisse der Zeitschrift geändert werden oder wenn einzelne Anzeigenvorlagen gemäss Satz 2 vom Verlag abgelehnt worden sind.

Bei Änderungen der Anzeigenpreise gelten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge und zwar bei Preissenkungen sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat später. Auf den jeweils gültigen Tarif wird im Impressum der Zeitschrift hingewiesen.

2. Durch seine Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, dass er zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist.

3. Besondere Wünsche des Auftraggebers in Bezug auf Wettbewerber, Platzierung und Gestaltung der Anzeige gelten nur dann als Bestandteil des Auftrags, wenn sie im Auftragsschein vermerkt sind.

4. Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung sämtlicher Druckunterlagen, insbesondere des Anzeigentextes, ist der Auftraggeber verantwortlich. Erhält der Verlag weder mit Auftragserteilung noch innerhalb 3 Wochen nach Auftragserteilung die Anzeigen-, Druckunterlagen, so ist er berechtigt, die Anzeige unter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben selbst zu gestalten und zu erstellen. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Der Auftraggeber bestätigt, dass die überlassenen Vorlagen zur Reproduktion und Vervielfältigung freigegeben sind.

5. Gestaltungs-, Satz- und Lithokosten sowie Kosten für Entwürfe, Reinzeichnungen usw. sind in den Anzeigenpreisen nicht enthalten. Diese sind vom Auftraggeber zu den Anzeigenpreisen hinzu gesondert nach Aufwand zu bezahlen. Mit Bezahlung dieser Kosten werden dem Auftraggeber die und zugleich die Nutzungsrechte zur freien Nutzung und Vervielfältigung übertragen.

6. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert. Wird die Übersendung oder Aushändigung von Probeabzügen nicht gefordert, liegt die Haftung ausschliesslich beim Auftraggeber. Bei Anforderung von Probeabzügen trägt der Auftraggeber die Haftung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber die ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzüge nicht fristgemäss so zurück, dass sie dem Verlag rechtzeitig vor Druckbeginn vorliegen, so gilt die Genehmigung zum Druck erteilt.

7. Für Fehler aus telefonischen oder fernschriftlichen Übermittlungen jeder Art sowie für die Richtigkeit von Übersetzungen von Anzeigentexten übernimmt der Verlag keinerlei Haftung, es sei denn, dieser habe die Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

8. er Verlag gewährleistet die drucktechnisch zeitbedingt bestmögliche Wiedergabe der Anzeigen. Können Mängel an den vom Auftraggeber ausgehändigten Druckunterlagen nicht sofort erkannt werden, sondern stellen sie sich erst beim Druck heraus, so stehen dem Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Gewährleistungsansprüche zu. Im Übrigen hat der Auftraggeber bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige ausschliesslich Anspruch auf eine angemessene Ersatzanzeige in Form von unberechnetem zusätzlichem Anzeigenraum in dem Ausmass, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

Weitergehende Haftungen des Verlages sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verlag die Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat Mängel, die die Anzeige nur ganz unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Ersatz. Fehlerhaft gedruckte Kennziffern oder Kontrollangaben durch den Auftraggeber beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge und zu Ersatzansprüchen. Bei allen farbigen Reproduktionen in allen Vervielfältigungsverfahren sind Farbabweichungen möglich und berechtigen bei Vorliegen weder zur Mängelrüge noch zu Ersatzansprüchen des Auftraggebers (es sei denn, die farbliche Gestaltung ist Bestandteil des Auftrags und der Auftraggeber hat besonderen Wert hierauf gelegt). Dies gilt auch bei Farbabweichungen zwischen Andrucken und Auflagendrucken. Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen oder in bestimmten Nummern wird keine Gewähr übernommen. Enthalten Anzeigenaufträge Platzvorschriften, so gilt der Anzeigenauftrag an sich unter allen Umständen als verbindlich erteilt, auch wenn den Vorschriften nicht entsprochen werden kann. Für angenommene Platzvorschriften werden die tariflichen Sätze berechnet. Bei Nichteinhalten angenommener Platzvorschriften, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Minderung max. in Höhe des für die Platzvorschrift berechneten tariflichen Satzes. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

9. Die Schaltung der Anzeige erfolgt einmalig in der bezeichneten Ausgabe, falls nichts anderes vereinbart ist. Verschiebungen der Erscheinungsdaten aus technischen oder anderen Ursachen, behält sich der Verlag vor. Ausbleiben der Lieferung durch höhere Gewalt oder Verschulden der Post sowie Preisänderungen entbinden nicht vom Vertrag.

10. Etwaige Textänderungen, die nach Auftragserteilung erforderlich werden, sind dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem gesondert neben dem Anzeigenpreis zu bezahlen.

11. Beanstandungen jeder Art können nur innerhalb 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser Frist hat der Auftraggeber nachzuweisen. Bei berechtigten Mängeln wird Ersatz nach Wahl des Verlages geleistet.

12. Sollte der Auftraggeber den Vertrag nicht erfüllen, ist der Verlag berechtigt, seinen Schaden pauschal zu berechnen. Erfolgt die Nichterfüllung des Vertrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Verlag mit den Satz- und Layoutarbeiten für die Anzeige noch nicht begonnen hat, beträgt die Schadenersatzpauschale 35% des Anzeigenpreises. Sind die Satz- und Layoutarbeiten bereits getätigt, beträgt die Schadenersatzpauschale 70% des Anzeigenpreises. Die Berechnung der Schadenersatzpauschale erfolgt unbeschadet der Möglichkeit des Auftraggebers, einen geringeren und der Möglichkeit des Verlages, einen höheren Schaden nachzuweisen.

13. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss durchzuführen. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluss schriftlich ein anderer Beginn vereinbart worden ist. Bei einem Malabschluss ergibt sich die Nachlasshöhe aus der Malmenge. Werden grössere Formate abgenommen, so darf nur eine Anzeige vom Abschluss abgebucht werden, es sei denn, dass die abgenommene Gesamtmillimetermenge den höheren Rabatt rechtfertigt. Werden innerhalb eines Jahres weniger Anzeigen als vereinbart abgenommen, so ist der Verlag berechtigt, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme auf Grund der Preisliste entsprechenden Nachlass, nachzuberechnen.

14. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Werbungstreibenden an die Preislisten des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

15. Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb einer Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist gleich einen rabattfähigen Auftrag abgeschlossen hat. Der Anspruch auf weiteren Nachlass erlischt, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des Anzeigenjahres geltend gemacht wird. Der rückwirkende Nachlass wird in Anzeigen auf Antrag in bar gewährt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass ist vom Werbungstreibenden zu belegen.

16. Durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen begründete zeitweilige Unterbrechung der Anzeigenveröffentlichung entbindet nicht vom Vertrag. Die Forderung von Schadenersatz bleibt ausgeschlossen.

17. Wird ein Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, den vollen Anzeigenpreis zu bezahlen. Die entsprechende Restrechung, die ggfs. zunächst auch nur für einen Teilbetrag erstellt werden kann, ist unabhängig davon, ob die gesamte Abnahmezeit bereits abgelaufen ist, zur Zahlung fällig

18. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Anzeigenvertrag durch den Besteller ist nicht zulässig.

19. Bei Ziffernanzeigen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote, es sei denn, ihn trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen können nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet werden. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet, die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht zugestellt werden können, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

20. Der Verleger liefert auf Wunsch nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Beleg. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dieses rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheinigung des Verlegers.

21. Die Berechnung erfolgt nach Seitenteilen, bei Gelegenheitsanzeigen nach der tatsächlichen Abdruckhöhe.

22. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung spätestens mit Erscheinen der Online-Ausgabe fällig.

23. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verleger kann die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen, auch Vorauskasse verlangen. Bei Konkurs wird der Gesamtbetrag für noch abzunehmende Anzeigen sofort fällig. Der bewilligte Nachlass fällt bei Konkurs, Zwangsvergleich oder im Falle einer Klage weg.

24. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen innerhalb der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wirksam.

25. Der Verlag speichert die im Verkehr mit den Geschäftspartnern relevanten Daten zwecks Verarbeitung in automatisierten Verfahren.

26. Erfüllungsort für alle Aufträge sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Aufträge ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist Zürich/Schweiz